Die Hessische Landesregierung will die künftigen Instrumente der Arbeitsverwaltung sowie der Kreise und kreisfreien Städte als bisher zuständigen Sozialhilfeträgern und künftigen Trägern bzw. Akteuren der neuen einheitlichen Leistung für erwerbsfähige hilfebedürftige Erwerbslose verstärken. Mit dem Programm „Impulse der Arbeitsmarktpolitik“ sollen
- aus Sicht des Landes modellhafte, innovative und förderungswürdige Projekte von anderen Akteuren des Arbeitsmarktes gefördert werden sowie
- Trägern von Beratungs-, Beschäftigungs- und Qualifizierungsangeboten, die sich den Herausforderungen der Umstrukturierung stellen und ihre Kompetenzen in zukunftsfähige Aktivitäten einbringen wollen
Möglichkeiten zur Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) geboten werden.
Programmgebiet
Land Hessen ohne regionale Einschränkung.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Verbände, Vereine, Kammern, Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger, Kommunen (außer: Kreise und kreisfreie Städte) sowie Zusammenschlüsse von Kommunen aus Hessen.
Fördervoraussetzungen
Geförderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen arbeits- oder erwerbslos oder von Arbeits- oder Erwerbslosigkeit bedroht sein. Förderfähig sind die Ausgaben für das Bildungspersonal, Teilnehmervergütungen, Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände sowieVerwaltungsausgaben.
Das Ziel der Chancengleichheit für beide Geschlechter ist zu beachten. Projekte, die der Chancengleichheit von Frauen und Männern in besonderem Maße dienen, werden bevorzugt gefördert.
Der Antrag bzw. die Maßnahme soll mit den zuständigen Stellen der Arbeitsverwaltung, betroffenen Kreisen bzw. kreisfreien Städten sowie gegebenenfalls den Kammern abgestimmt sein und mit den anderen arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten der Region ein kohärentes Gesamtkonzept ergeben. Dies ist im Antrag darzustellen. Ausdrücklich erwünscht sind Kooperationen zwischen den Antragstellern und Unternehmen der freien Wirtschaft sowie regionale Partnerschaften, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus reichen.
Eine Kofinanzierung, zum Beispiel durch die Arbeitsverwaltung und/oder die Kommune ist erwünscht. Bestehende Maßnahmen werden nur dann gefördert, wenn sie als zusätzliche Maßnahmen bereits Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds waren.
Der Zuwendungsempfänger hat die Gesamtfinanzierung des Projektes sicher zu stellen und muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung und Wirksamkeitsprüfung bieten.
Art und Höhe der Förderung
Es handelt sich um einen Zuschuss zu den Ausgaben im Rahmen der Anteilfinanzierung. Die Höhe des Zuschusses wird je nach Besonderheit des Projektes auf der Grundlage des eingereichten Ausgaben- und Finanzierungsplanes festgesetzt und beträgt maximal 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Antragsverfahren
Der Antrag muss ca. 12 Wochen vor Projektbeginn gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über das Antragsportal des ESF Hessen.
Programmverantwortliches Landesressort
Hessisches Sozialministerium (HSM) Verantwortlich für die Umsetzung
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
- rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Europäische Strukturfonds
Arbeitsmarkt / ESF Consult Hessen
Rechtsgrundlagen
Die Fördergrundsätze können Sie hier herunterladen.